BGH erklärt Online-Eheschliessungen für unwirksam
Der Bundesgerichtshof entscheidet: Ehen per Videotelefonie mit ausländischen Behörden sind in Deutschland nicht gültig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wegweisende Entscheidung getroffen. Online-Eheschliessungen, die von Deutschland aus per Videotelefonie mit ausländischen Behörden durchgeführt werden, sind unwirksam.
Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des obersten deutschen Zivilgerichts hervor. «Geben Verlobte die Eheschliessungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschliessung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden», erklärt der BGH in seinem Urteil.

Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betrifft ein nigerianisches Paar mit Wohnsitz in Deutschland. Im Mai 2021 liessen sie sich per Videotelefonie von einem Standesbeamten in Utah, USA, trauen.
Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen
Das deutsche Recht sieht vor, dass Eheschliessungen im Inland nur nach den hier geltenden Vorschriften erfolgen können. Dies bedeutet, dass die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten abgegeben werden müssen.
Die Missachtung dieser Formvorschriften führt zur Unwirksamkeit der Ehe. Der BGH betont, dass es für diese Beurteilung ausreicht, «dass [nur] eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde.»
Auswirkungen auf betroffene Paare
Für das betroffene Paar hat die Entscheidung des BGH keine negativen Konsequenzen. Sie können nun eine erneute Eheschliessung nach deutschem Recht beantragen.

Die deutsche Meldebehörde hatte die Online-Eheschliessung bereits zuvor nicht anerkannt. Das Paar meldete daraufhin eine erneute Eheschliessung beim deutschen Standesamt an.
Bedeutung für zukünftige Fälle
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit für ähnliche Fälle. Online-Eheschliessungen mit ausländischen Behörden werden in Deutschland nicht anerkannt, wenn die Eheschliessenden sich zum Zeitpunkt der Zeremonie in Deutschland befinden.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Ehe nach dem Recht des anderen Landes gültig ist. Der Ort der Abgabe der Eheschliessungserklärungen ist entscheidend, nicht der Sitz des Trauungsorgans.